Nach erfolgreichem Schulabschluss mit der Hochschul- oder Fachhochschulreife können Jugendliche mit Behinderung genauso ein Studium beginnen, wie ihre nicht-beeinträchtigten Kommilitonen. Allerdings gibt es bei der Wahl des Studienplatzes einige Besonderheiten zu beachten. Das beginnt bereits mit den jeweiligen baulichen Voraussetzungen. Denn nicht jede Fakultät ist barrierefrei eingerichtet. Auch, wenn spezielle Anforderungen an Wohnung und Mobilität gestellt werden oder Hilfe in Bezug auf Pflege und das Lernen benötigt wird, sollte vorab sichergestellt werden, dass all dies am gewählten Studienort erfüllt werden kann.
Grundsätzlich durchlaufen Jugendliche mit Behinderung die gleichen Verfahren zur Studienplatzvergabe, wie alle anderen auch. Ausschlag gebend sind der NC und die Wartezeit. Allerdings gibt es in bestimmten Fällen die Möglichkeit, Sonderanträge zu stellen.
Studierende mit Behinderung können BAföG beantragen. Sie erhalten jedoch lediglich die gleichen Sätze, wie nicht-behinderte Studierende. Zum Bestreiten des Lebensunterhalts reicht dieses Geld in der Regel nicht aus. Erst Recht, wenn bedingt durch die Behinderung höhere finanzielle Belastungen zu bewältigen sind. Für diesen Fall kann im Zusammenhang mit der Anrechnung des Einkommens von Eltern und/oder Ehe- bzw. eingetragener Lebenspartner ein Härtefallantrag gestellt werden.
Weiterhin kann das BaföG auf Antrag über die Regelstudienzeit hinaus gewährt werden, wenn sich diese durch die Behinderung verlängert. Hat sich der Studienbeginn durch die Behinderung verzögert, wird das BAföG auch bei Aufnahme des Studiums nach dem 30., beim Masterstudium nach dem 35. Geburtstag, gewährt. Auch, was die Rückzahlung des BAföGs angeht, können Studierende mit Behinderung Sonderregelungen in Anspruch nehmen.
Die Hälfte des Geldes ist ein unverzinsliches Staatsdarlehen, das in Raten fünf Jahre nach Ablauf der Regelstudienzeit zurückzuzahlen ist. Bei geringem Einkommen, ist eine Zurückstellung von der Rückzahlung um jeweils ein Jahr möglich. Der entsprechende Freibetrag erhöht sich bei Schwerbehinderten um die behinderungsbedingten Aufwendungen. Zusätzlich zum BAföG bieten einige Stiftungen Stipendien speziell für Behinderte.
Ist zum Besuch der Hochschule die Hilfe einer assistierenden Person notwendig, kann diese im Rahmen der Eingliederungshilfe (anteilig) finanziert werden. Die Höhe der Förderung richtet sich nach den Einkommensverhältnissen und dem Anteil, der von den Eltern über den Unterhalt mitzutragen ist. Zuständig sind die überörtlichen Sozialhilfeträger. Auch Hilfsmittel, die für das Studium notwendig sind sowie Fahrtkosten können über die Hilfe zum Besuch einer Hochschule finanziert werden.
Pflegebedürftige Studierende haben Anspruch auf die regulären Leistungen, wie Pflegegeld, Krankenpflege und Sachleistungen sowie in bestimmten Fällen die aufstockende “Hilfe zur Pflege”.
Um behinderten Studierenden aus ihrer Beeinträchtigung keinen Nachteil beim Studium entstehen zu lassen, kann beim Prüfungsamt ein Antrag auf Nachteilsausgleich gestellt werden. Dieser besteht beispielsweise in der Möglichkeit, die Assistenz mit in die Prüfungen zu nehmen, oder statt einer mündlichen, eine schriftliche Prüfung zu absolvieren.
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