Kündigungsschutz Schwerbehinderter – Besonderer Kündigungsschutz nach dem Schwerbehindertengesetz
Für schwerbehinderte Arbeitnehmer, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sind, gilt ein besonderer Kündigungsschutz nach dem Schwerbehindertengesetz. Dies gilt auch für Gleichgestellte, wenn ihnen der Gleichstellungsbescheid im Zeitpunkt der Erklärung der Kündigung schon bekanntgegeben worden war. In der Regel bedarf die ordentliche oder außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle.
In einigen wenigen Fällen ist die Zustimmung entbehrlich. Dies ist z.B. der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht länger als 6 Monate besteht oder der Arbeitnehmer, dem gekündigt wird, das 58. Lebensjahr vollendet hat und er einen Anspruch auf Abfindung, Entschädigung oder eine ähnliche Leistung aufgrund eines Sozialplanes besitzt. Erforderlich ist aber auch in diesen Fällen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die Kündigungsabsicht rechtzeitig informiert und dieser bis zum Ausspruch der Kündigung nicht widersprochen hat. Widerspricht der Arbeitnehmer, wird die Hauptfürsorgestelle eingeschaltet.
Ordentliche Kündigung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Hauptfürsorgestelle über die Kündigungsabsicht schriftlich zu informieren. Diese muss dann den Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung – soweit vorhanden – sowie den Schwerbehinderten selbst anhören. Die Zustimmung zur Kündigung liegt im Ermessen der Hauptfürsorgestelle. Das bedeutet, sie muss alle Argumente, die für und gegen die Kündigung sprechen, bzw. alle Vor- und Nachteile für den Schwerbehinderten und den Arbeitgeber gewissenhaft abwägen, bevor sie eine Entscheidung trifft. Innerhalb einer Frist von einem Monat soll sie dem Arbeitgeber und dem Schwerbehinderten ihre Entscheidung schriftlich zustellen. Erst wenn die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle vorliegt, darf der Arbeitgeber dem Schwerbehinderten kündigen.
Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung ist nichtig.
Tipp: Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur innerhalb einer Frist eines Monats, nachdem ihm die Zustimmung von der Hauptfürsorgestelle erteilt worden ist, zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen. Ergeben sich aus dem Gesetz, aus Tarifvertrag oder aufgrund einer Einzelvereinbarung günstigere Kündigungsfristen, so gelten selbstverständlich diese.
Kündigungsschutz Schwerbehinderter
Rechtsmittel gegen die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle
Der Schwerbehinderte braucht nicht erst die Kündigung abzuwarten, um den Rechtsweg zu beschreiten. Die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle ist ein Verwaltungsakt, gegen den innerhalb eines Monats nach Erhalt Widerspruch bei der Hauptfürsorgestelle eingelegt werden kann. Hat der Widerspruch keinen Erfolg, d.h., die Hauptfürsorgestelle bleibt bei der Zustimmung und erteilt einen entsprechenden Widerspruchsbescheid, kann gegen den Widerspruchsbescheid innerhalb einer Frist von einem Monat Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Widerspruch und Klage haben allerdings keine aufschiebende Wirkung, d.h., das Arbeitsverhältnis besteht nicht bis zu einer Entscheidung fort, sondern das Kündigungsverfahren kann zwischenzeitlich weiterbetrieben werden.
Rechtsmittel gegen die Kündigung
Gegen die Kündigung als solche gibt es das Rechtsmittel der Klage vor dem Arbeitsgericht. Wurde die Kündigung ohne Zustimmung der Hauptfürsorgestelle ausgesprochen, so kann der Schwerbehinderte vor dem Arbeitsgericht Klage erheben und feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis wegen fehlender Zustimmung der Hauptfürsorgestelle weiterbesteht. Doch auch wenn die Zustimmung ordnungsgemäß vorliegt, kann der Behinderte – wie jeder Arbeitnehmer, auf den das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet – innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Das Kündigungsschutzgesetz gilt für alle Arbeitnehmer, die länger als 6 Monate in einem Betrieb, der mindestens 6 Arbeitnehmer dauernd beschäftigt, arbeiten.
Kündigungsgründe
Eine Kündigung darf nach dem Kündigungsschutzgesetz nur dann ausgesprochen werden, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Dafür ist erforderlich, dass entweder dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen oder die Gründe für die Kündigung in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Betriebsbedingten Kündigungen liegt zumeist der Wegfall des Arbeitsplatzes zugrunde. In einem solchen Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, in Erwägung zu ziehen, den behinderten Arbeitnehmer – wenn möglich – auf einen anderen, gleichwertigen Arbeitsplatz umzusetzen. Ist das nicht durchführbar, so hat er zwischen allen Arbeitnehmern, die für die Kündigung in Betracht kommen, eine soziale Auswahl zu treffen. Das ist für den Behinderten immer von Vorteil, wenn auch nicht behinderte Personen möglicherweise gekündigt werden könnten. Da zu erwarten ist, dass diese Personen leichter einen neuen Arbeitsplatz erhalten, hat die soziale Auswahl zumeist zugunsten des Behinderten auszufallen.
Tipp: Kündigungen, deren Grund in der Person oder im Verhalten des Behinderten liegen, dürfen nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stehen.
Außerordentliche (fristlose) Kündigung
Bei der fristlosen Kündigung muss der Arbeitgeber die Zustimmung zur Kündigung bei der Hauptfürsorgestelle innerhalb von 2 Wochen, nachdem er von den Umständen erfahren hat, die für die Kündigung entscheidend waren, beantragen. Die Hauptfürsorgestelle hat ihre Entscheidung innerhalb von 2 Wochen zu treffen und dem Arbeitgeber mitzuteilen. In der Regel muss jede fristlose Kündigung innerhalb von 2 Wochen, nachdem die Gründe, die zur Kündigung führten, bekannt geworden sind, ausgesprochen werden. Diese 2 Wochen können unter Umständen schon abgelaufen sein, wenn die Hauptfürsorgestelle dem Arbeitgeber die Zustimmung zur Kündigung erteilt hat. In solchen Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kündigung unmittelbar nachdem er die Zustimmung von der Hauptfürsorgestelle erhält, auszusprechen. Das Verfahren bei der Hauptfürsorgestelle und die Möglichkeit gegen die Zustimmung und die Kündigung vorzugehen sind dieselben wie bei der ordentlichen Kündigung.
Tipp: Sowohl bei der ordentlichen wie bei der fristlosen Kündigung muss – soweit vorhanden – der Arbeitgeber den Betriebsrat anhören. Hat der Arbeitgeber diese Anhörung versäumt, ist die Kündigung unwirksam und kann vor dem Arbeitsgericht angefochten werden. Wer nach einer Kündigung arbeitslos ist, kann Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen, wenn er arbeitslosenversichert ist. Für den Antrag ist das Arbeitsamt zuständig. Arbeitslosengeld bzw. Harz4 sofort beantragen. Geld gibt es erst ab Antragstellung, nicht rückwirkend.












Die Zustimmung muss vom Integrationsamt erteilt werden, nicht von der Hauptfürsorgestelle.
Vielen Dank für die Berichtigung;-)