S
chwerbehindertenausweis Auf Antrag des Behinderten stellen die Versorgungsämter einen Schwerbehindertenausweis über die Eigenschaft als Schwerbehinderter, den Grad der Behinderung und ggf. weiterer gesundheitlicher Merkmale aus. Diese sind Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen und werden in Form von Merkzeichen festgestellt. Der Ausweis ist die Voraussetzung dafür, bestimmte Rechte als Schwerbehinderter im Arbeitsleben und Nachteilsausgleiche, z.B. Steuererleichterungen Steuervorteile, Recht auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr Öffentlicher Nahverkehr, in Anspruch nehmen zu können.
Wer mit der getroffenen Feststellung, z.B. hinsichtlich des Grades der Behinderung oder der Zuteilung von Merkzeichen nicht einverstanden ist, kann Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so kann Klage vor dem Sozialgericht erfolgen. Näheres zur Gestaltung, Gültigkeitsdauer und dem Verwaltungsverfahren zur Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises regelt die Ausweisverordnung. Es gibt den Schwerbehindertenausweis in 2 Ausgestaltungen:

Schwerbehindertenausweis Gültigkeit des Ausweises
In der Regel wird er für 5 Jahre ausgestellt; Verlängerung durch das Versorgungsamt ist möglich. Bei voraussichtlich lebenslanger Behinderung gilt er zunächst 15 Jahre. Bei Kindern wird die Voraussetzung nach Vollendung des 10. Lebensjahres neu überprüft, bei Jugendlichen nach dem 20. Lebensjahr. Die bundesdeutschen Bestimmungen sind bis auf einige Ausnahmen seit dem 1.1. 1991 auch in den neuen Bundesländern gültig. Die nach früherem DDR-Recht ausgestellten Beschädigtenausweise hatten nur noch Gültigkeit bis zum 31. 12. 1993. Übergangsregelungen sind nun nicht mehr vorgesehen. Gesundheitliche Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen (MerkzeichenJe nach Ursache oder Art der Behinderung können Schwerbehindertenausweise folgende Merkzeichen tragen:
G = Der Ausweisinhaber ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (erheblich gehbehindert). Das Merkzeichen „G“ ermöglicht entweder die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr oder eröffnet einen Anspruch auf Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50%
aG = Der Schwerbehinderte ist außergewöhnlich gehbehindert. Auf Antrag kann diesen Menschen von der zuständigen Strassenverkehrs Behörde eine Sonderparkgenehmigung erteilt werden. Das Merkzeichen berechtigt zum völligen Erlass der Kraftfahrzeugsteuer und daneben zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen
Bl = Der Schwerbehinderte ist blind. Das Merkzeichen dient zum Nachweis der Voraussetzungen für Lohn- und Einkommensteuervergünstigungen nach § 33 b Einkommensteuergesetz und berechtigt zum Erlass der Kraftfahrzeugsteuer und daneben zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen
B = Ständige Begleitung ist notwendig. Ständige Begleitung ist bei Schwerbehinderten notwendig, die infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dies ist insbesondere bei Blinden, Querschnittsgelähmten, geistig Behinderten, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist (Merkzeichen „G“), stets anzunehmen.
H = Der Schwerbehinderte ist hilflos. Das Merkzeichen „H“ berechtigt zum Erlass der Kraftfahrzeugsteuer und daneben zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen
RF = Der Ausweisinhaber erfüllt die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und für die Gebührenermäßigung beim Fernsprechanschluss. Dieses Merkzeichen wird Blinden, Hörgeschädigten und Behinderten mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80%, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können, zuerkannt. Auch andere Gründe (z. B. wirtschaftliche) können zur Befreiung von der Rundfunkgebühren Pflicht führen. Hierüber erteilt das Sozialamt Auskunft. Ob im Einzelfall eine Befreiung erfolgen kann, richtet sich nach den jeweiligen Befreiungsverordnungen der Länder.
Schwerbehinderteneinstufung
Zur Feststellung der Behinderung und des Grades der Behinderung (GdB) muss der Behinderte einen Antrag bei dem örtlich zuständigen Versorgungsamt stellen. Es ist zulässig, den Antrag auf die Feststellung bestimmter Behinderungen zu beschränken, sowie nachträglich auf bestimmte Feststellungen zu verzichten. Solche nicht „beantragte“ Behinderungen bleiben bei Festsetzung des Grades der Behinderung außer Ansatz.
Ein Feststellungsverfahren erübrigt sich, wenn eine Feststellung über den GdB schon in einem Rentenbescheid oder in einer anderen Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung getroffen worden ist. Der Behinderte kann jedoch eine anderweitige Feststellung verlangen, wenn nach den anderen Rechtsvorschriften und Beurteilungsmaßstäben eine Minderung der Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden ist, die mit der Feststellung des Grades der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz nicht übereinstimmt. In allen sonstigen Fällen erfolgt die Feststellung des Grades der Behinderung durch einen Arzt, der die Gesundheitsstörungen und seine Auswirkungen feststellt
Schwerbehinderteneinstufung
Nach Durchführung der erforderlichen Untersuchungen stellt das Versorgungsamt den Grad der Behinderung in einem Bescheid fest und erteilt dem Behinderten einen Schwerbehindertenausweis. Dieser dient als Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Rechten und sonstigen Hilfen und Nachteilsausgleichen, die dem Schwerbehinderten zustehen. Falls der Schwerbehinderte mit der getroffenen Entscheidung nicht einverstanden ist, so kann er zunächst gegen diese Entscheidung Widerspruch beim Versorgungsamt einlegen. Das Versorgungsamt kann sein Entscheidung daraufhin abändern.
Verläuft das Widerspruchsverfahren erfolglos, kann der Behinderte innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides das Sozialgericht anrufen. Gegen ein Urteil des Sozialgerichts gibt es die Berufung an das Landessozialgericht, gegebenenfalls Revision an das Bundessozialgericht.
Schwerbehindertengesetz
Gesetzliche Grundlagen und Entwicklung des Schwerbehinderten Schutzes Mit dem Gesetz „Zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft“ vom 1. Mai 1974 (Schwerbehindertengesetz) ist ein umfassendes Schutzgesetz für alle Behinderten, unabhängig von Art und Ursache ihrer Behinderung, geschaffen worden. Auf ein solches Gesetz hatten die Behinderten seit langen Jahren gewartet, denn bis zu diesem Zeitpunkt gab es nur gesetzliche Regelungen zugunsten der durch den Krieg geschädigten Personen und ihren Hinterbliebenen Bundesversorgungsgesetz und seit der Einführung der gesetzlichen Unfallversicherung einen Schutz für Berufsinvaliden. Andere Behinderte, die von Geburt an oder infolge Krankheit, privaten Unfalls oder aus sonstigen Gründen behindert waren, genossen nicht den generellen Schutz eines allgemeinen Schwerbehindertengesetzes.
Zweck des Schwerbehindertengesetzes
Das Schwerbehindertengesetz verfolgt den Zweck, die Folgen der Behinderung auszugleichen und versucht, den Behinderten möglichst dauerhaft in Arbeit, Beruf und Gesellschaft einzugliedern. Es gilt für alle Behinderten mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50%, unabhängig von Art und Ursache der Behinderung und ohne Rücksicht auf Herkunft oder Staatsangehörigkeit. Den gleichen Schutz genießen auch die Gleichgestellten. Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts begründet die Schwerbehinderteneigenschaft besondere Rechte, z. B. bei der Einstellung, beim Kündigungsschutz und beim Zusatzurlaub.
Außerdem werden Arbeitgeber verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen Schwerbehinderte zu beschäftigen oder stattdessen eine Ausgleichsabgabe Arbeitsplatz Schwerbehinderter zu entrichten. Jede Kündigung – also auch die außerordentliche Kündigung – darf nur nach vorheriger Zustimmung der Hauptfürsorgestelle erfolgen Kündigungsschutz Schwerbehinderter. In jedem Betrieb mit mindestens 5 Schwerbehinderten kann ein Vertrauensmann für Schwerbehinderte gewählt werden Schwerbehindertenvertretung. Ebenfalls im Jahre 1974 ist ein Rehabilitations-Angleichungs-Gesetz in Kraft getreten. Hiermit wurde der Versuch unternommen, die Maßnahmen und Leistungen zur Eingliederung von körperlich, geistig und seelisch behinderten Personen – über mehrere Sozialleistungsbereiche hinweg – zu koordinieren.
Das Rehabilitations-Angleichungs-Gesetz enthält aber nur Rahmenbestimmungen zur Vereinheitlichung dieser Leistungen. Die Behinderten sind weiterhin darauf angewiesen, ihre jeweiligen Rechtsansprüche gegen die einzelnen zuständigen Rehabilitationsträger wie die Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung durchzusetzen. Hinzu kommen die vielfältigen Ansprüche auf Grund des Sozialhilfegesetzes und der Eingliederungshilfeverordnung. So bleibt es für die Schwerbehinderten trotz aller gesetzlichen Regelungen immer noch sehr schwierig, den zuständigen Rehabilitationsträger festzustellen. Bessert sich der Zustand des Schwerbehinderten und sinkt dadurch sein Grad der Behinderung (GdB) auf weniger als 50%, dann entfällt die Schwerbehinderten Eigenschaft kraft Gesetzes.
Um den Schwerbehinderten jedoch nicht sofort den Schwerbehindertenschutz zu entziehen, genießt er diesen noch für eine Schonfrist von drei Kalendermonaten, gerechnet ab Unanfechtbarkeit des Bescheides über die Herabsetzung des GdB. Entsprechendes gilt für die Gleichgestellten. Schwerbehinderten und Gleichgestellten kann der Schwerbehindertenschutz zeitweilig bis zur Höchstdauer von 6 Monaten entzogen werden, wenn sich der Behinderte unberechtigt weigert, einen zumutbaren Arbeitsplatz anzunehmen oder zu behalten, oder an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation teilzunehmen. Dies gilt auch, wenn der Behinderte sonst wie schuldhaft seine Eingliederung in Arbeit oder Beruf vereitelt. In all diesen Fällen muss der Behinderte vorher angehört werden.
Gegen diese Entscheidung (Herabsetzung der GdB, Widerruf, Rücknahme oder Gleichstellung, vorübergehende Entziehung) steht dem Behinderten nach dem Widerspruch wiederum der Rechtsweg offen. Bei einer Entscheidung der Hauptfürsorgestelle muss jedoch über die vorübergehende Entziehung des Schwerbehinderten Schutzes und nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens das Verwaltungsgericht (nicht Sozialgericht) angerufen werden.
Schwerbehindertenvertretung
In Betrieben, in denen wenigstens 5 Schwerbehinderte nicht nur vorübergehend (also auf Dauer) beschäftigt sind, können die behinderten Arbeitnehmer aus ihren Reihen eine Schwerbehindertenvertretung (einen Vertrauensmann oder eine Vertrauensfrau mit wenigstens einem Vertreter) für eine Amtszeit von 4 Jahren wählen. Das Amt des Schwerbehindertenvertreters ist ein Ehrenamt. Der Gewählte genießt den gleichen Kündigungsschutz wie ein Betriebsratsmitglied. Das bedeutet, eine Kündigung ist nur zulässig, wenn Gründe für eine fristlose Kündigung vorliegen.
Dem Schwerbehindertenvertreter ist vom Arbeitgeber die Gelegenheit zu geben, die Vertretungsaufgaben sowie Schulungs- und Bildungsmaßnahmen, die mit seiner Tätigkeit im Zusammenhang stehen, während der Arbeitszeit zu erledigen. Die Kosten, die durch die Schwerbehindertenvertretung entstehen, hat der Arbeitgeber zu tragen. Die Schwerbehindertenvertretung hat neben dem Betriebsrat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Schwerbehinderten geltenden Gesetze, Verordnungen und Tarifverträge sowie die anderen Verpflichtungen erfüllt werden.
Sie hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrates bzw. Personalrates teilzunehmen und kann Punkte, die einzelne Gruppen von Behinderten betreffen, auf die Tagesordnung setzen lassen. Ein Stimmrecht hat die Vertretung allerdings nicht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Schwerbehinderten Vertretung über alle Angelegenheiten, die die Schwerbehinderten betreffen, zu informieren und vor einer Entscheidung zu hören. Versäumt er diese Pflicht vorsätzlich oder fahrlässig, handelt er ordnungswidrig, d.h. ihm kann eine Geldbuße auferlegt werden. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Jahr im Betrieb oder in der Dienststelle eine Versammlung durchzuführen.
Das könnte Sie auch interessieren: